
Hallo Forum,
ich freue mich sehr, heute einen weiteren Erfolg des MyTobii im deutschen Gesundheitssystem bekanntgeben zu können:
das MyTobii P10 hat unter der Hilfsmittelnummer
16.99.04.3001
einen Eintrag in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland erhalten!
Dies wird zu einer deutlichen Vereinfachung und Beschleunigung der Antragsverfahren für die Bereitstellung unseres Gerätes im Bedarfsfall führen.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben auch bisher schon die Anschaffung von P10s genehmigt, denn auch Hilfsmittel, die nicht im Katalog gelistet sind, können von den Kassen bereitgestellt werden. Je nach involvierter Krankenkasse und Informationsstand der Sachbearbeiter war dies jedoch bisweilen ein langsamer und mühseliger Weg. Mit der erteilten Hilfsmittelnummer können wir von nun an mit einfacheren Verfahren rechnen.
Generell gilt jedoch nach wie vor: wie alle Hilfsmittel muss auch ein P10 von einem Arzt verschrieben werden und die Kassen prüfen in jedem Einzelfall, meist unter Zuhilfenahme des medizinischen Dienstes, gemäß §33 SGB V die individuelle Notwendigkeit und Angemessenheit der Versorgung. Bei einer Antragsstellung ist ein ausführlich dokumentierendes Gutachten, etwa durch begleitende Therapeuten, Ärzte, Sonderschullehrer etc. sehr empfehlenswert.
Über die praktischen Abläufe informiert der betreuende Berater der Vertreiberfirma sicher gerne. Die Praxis der Kassen und die Theorie der Gesetzgebung klaffen hier jedoch bisweilen weit auseinander, daher empfiehlt sich in Erfahrung zu bringen, zu welchen Leistungen und vor allem welchen zeitlichen Fristen die Krankenkassen verpflichtet sind. Ein guter Überblick über die rechtlichen Zusammenhänge findet sich u.a. hier: http://www.hoereltern.de/pdf/gress_fachinfo-hilfsmittel05.pdf
Sollte es im Zusammenhang mit Beantragungen Schwierigkeiten geben, emfpiehlt sich übrigens generell die Haltung, sich nicht entmutigen zu lassen. Bereits 1998 hat ein Sozialgericht festgestellt, dass ein (damals noch ehreblich teureres) Hilfsmittel mit Augensteuerung durchaus das Kriterium der Wirtschaftlichkeit erfüllte (SG Bremen, S 7 KR 7/98).
Übrigens neben der Wirtschaftlichkeitsforderung noch ein weiterer Aspekt, bei dem die Kassen manchmal Nebel werfen: die Notwendigkeit einer Augensteuerung. Ein MyTobii ist nicht nur dann angemessen, wenn gar keine andere Möglichkeit der Kommunikation mehr besteht, im Sinne von Augensteuerungen als allerletzten Ausweg. Vielmehr hat die ständige Rechtsprechung an den Sozialgerichten immer wieder darauf hingewiesen, dass der Gebrauchsvorteil des Hilfsmittel ausschlaggebend ist. Diese lässt sich sicher leicht nachweisen.Wenn jemand etwa mit einem Scanning-basierten System zur Erstellung einer Aussage mehrere Minuten braucht und denselben Satz auf einem MyTobii innerhalb von 20 Sekunden schreibt, dann handelt es sich um einen erheblichen Gebrauchsvorteil. Denn das ist ja nun ganz sicher: das Tempo von Kommunikation ist ein ganz entscheidendes Kriterium für die Gestaltung von Beziehungen.
Der Eintrag in den Hilfsmittelkatalog ist eigentlich nur relevant für die Versorgung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. In der Praxis beziehen sich jedoch eine ganze Reihe von anderen Stellen (Beihilfestellen, private Krankenversicherungen, sogar Institutionen in Österreich) auf den Katalog.
Entsprechend wünsche ich allen Interessierten, dass der Weg zu einem eigenen MyTobii so schnell und einfach wie möglich sein wird. Im Fall von Fragen stehe ich gerne zur Verfügung!
Liebe Grüße,
Uli